Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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ntffe dieser Unterthanen durch ein Edikt endlich zu be-° stimmen und fcstzusetzen, welches wir weiterhin hier mit-- theilen '). Zn der Versammlung der Weimarischen Landstande kam indessen dieser wichtige Gegenstand bereits früher zur Sprache, und bei dieser Gelegenheit zogen nun leider auch einige Abgeordneten gegen die Israeliten und deren Re- *) In Weimar wohnen nur drei Israelitische Famj-> lien, nämlich: der Herr Banquier Ul mann, ein würdiger, talentvoller und allgemein geschätzter Mann, di? Herren Gebrüder El kan, feingebildete und geschätzte Männer, und ein Tanzlehrer, welcher ׳ -ebenfalls die Achtung seiner Mitbürger genießt. Seit dem Jahre 1815 stehen indessen die Israelit!- scheu Gemeinden zu Stadtlengsfeld, Vach<r u. a. m. unter der Weimarischen Regierung. Diese Gemeinden genossen früher, während der westphälischen Zwischenregierung, alle bürgerlichen Rechte, in deren Besitz sie, besonders in Gemäßheit des 16ten Artikels der Vundesakte, bisher immer ungestört blie- : , den. Das Schwankende und Ungewisse, in Ansehung ihrer Verhältnisse in der Zukunft, ist nun aber iin Weimarischen verschwunden, da das erwähnte EdikL deshalb Alles fest bestimmt, und zugleich für ihre Veredelung, für ihr Kirchen- und Schulwesen gesorgt wird, welches um so wohlthatiger und zweckmäßiger ist, indem diese Angelegenheiten seit 10 Jahren, als seit der durch die Veränderung der Dinge damals von selbst erfolgten Auflösung des westphälischcn Konsistoriums der Israeliten, keineswegs in einer wünschendwerthen Ordnung betrieben werden konnten:״ Möge nun besonders der gelehrte und würdige Herr Rabbiner Heß in Stadtlengsfeld bald kräftigst Hand an's Werk legen, das Gute dort einzufühcen und zu befestigen, damit der wohlthätige Zweck der weisen Regierung, in Ansehung des Gemeinde-, Kirchen- und Schulwesens, gehörig erreicht und das Heil der dortigen Israeliten dadurch befördert werde! — TI. Zahrg. 2, Band. 1g