Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309899--06807-2310311- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
248 - v 6) ©je in diesen Schulen zu gebrauchenden Vorles sebücher sind vorerst der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. : . -; :j 7) An denjenigen Orten, wo die Bekenner der mös falschen Religiow eigene Schulen nicht, oder doch nur solche haben, in welchen außer der Religionslehre kein sonstiger Unterricht ertheilt wird, sollen ihre Kinder. die Ortsschulen besuchen,- und an dem in denselben ertheilten Unterricht jenen der Religion ausgenommen — Thesl nehmen. 8) Die Leitung des-Schulwesens der Bekenner der mosaisctzenMeligion ist, so, lange hierüber keine anderwette Bestimmung erfolgt, derselben Behörde übertragen, welcher die-Aufsicht unh,8eiMMd^--SchMosMS:chbechaupt anverkrauct ist. , , ...;:: Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hicraufgedr-ückten StaatSsiegelsr ..:■ , : Darmstadt, den 17. Juli. 1H2Z. '.■-׳! : ' Ludewig. ׳ ־ von Gröl man. 2) Großherzo gth.u m Sachsen Weimar- ... E i se nach. Da seit der, durch den Wiener Kongreß .bestimmte Vergrößerung des Weimarischen 'Landes, - auch mehrere hundert Israelitische Familien das Glück genießen, unter der weifen und milden Regierung Sy Königlichen Hoheit des allverehrten Herrn Großherzogs von Sach-- se n, W e i m a r - Ci se n ach zu leben , geruhte dieser erhabrne Fürst vor Kurzem das Schicksal und,die Verhält-