Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 247 (sequence 2)
- Language
- German
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247 2) Zu dem Ende soll es allen mosaischen Neligions- Gemeinden -frei-Hetzen, eigene Schulen zu errichten, oder ihre etwa schon bestehenden Religions-Schule« auch für den, hier> beabsichtigten, Unterricht einzurichten. Sie haden sich hierbei-nach den, für die Volksschulen überhaupt, rrtheiltenVorschriften zu richten. - ׳ ׳< - z) Die Lehrgegenstände in diesen Schulen sind, mit Ausnahmedes Rellgionsünterrichtes, die in den Volksschulen überhaupt vorgeschtiebeüen, Der Unterricht in der hebräischen Sprache soll daher in -denselben nicht ertheilet werden,sonderst es bleibt solcher' den höhern Lehranstalttn Vorbehaltes i 4) Did ÄMsteliendett-Lehrdrsind von der dazu verordneten Prüsungsbehörde, unter Zuziehung eines Bekenners der wiosaischen Religion, nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Ohne diese Prüfung und darauf erfolgte Approbation , darf keiner eine Lehrerstelle an einer öffentlichen Schule übernehmen. Dasselbe gilt von Hauslehrern und Vorstehern von Privatlehr- und Erziehungs- Anstalten. 5) Um aber den dem Lehramte sich widmenden Zünglingen die Gelegenheit zu ihrer Ausbildung zu verschaffen und zu bewirken, daß in Zukunft tüchtige, bewährte, mit der vorgeschriebenen Methode׳ - vertraute Lehrer -zu erhalten 'stien - 'soll ׳ es den Lehramts'- Kandidaten mosaischer Religion verstättet sein, die Schullehrer-Seminarien des Landes zu besuchen , undan den darin Statt findenden׳ Vorlesungen׳ und Uebungen Theil-zü nehmen.- Das Wohnen in den Seminarien selbst wirdjedüch nicht-' von-ihnen gefordert. ״ ■׳ ׳--- ׳ .. -- ׳ - - ׳׳ ׳ ׳- -