Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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! ידי' .; G e f e tz g e b u n g. . :: ■:n; jj . . - •. .. ..;• t .. - / (. .... ״׳> ,■ | — 1) Großherzogthum Hessen. j Mit.Beziehung auf die im 6ten und 7ten Hefte dieses Jahrganges unserer Zeitschrift enthaltenen Beiträge, die. Israeliten im Großherzogthum Hessen betreffend, theilen »vir hier folgendes humane Edikt Sr. Königlichen Hoheit des i allverehrten, menschenfreundlichen H er r n G r o ß h e r z o g sf j von Hessen mit, welches gewiß das Wohl hex dortigen Israeliten begründen wird und Nachahmung verdient. , . 7--: D. H. Ludew ig von Gottes Gnaden Großherzogvon Hessen und b e i:RHein ,re.-rc. ־ Wir haben Uns! fticlängerer Zeit von der dringenden Nothwendigkeit überzeugt, daß. dem Jugendunterricht! derjenigen Unserer Unterthanen, welche sich zu der mosaischen Religion bekennen, ׳eine zweckmäßigere Einrichtung- \ gegeben werde. Zu hemiEnde, und um den an Uns ge« brächten- Wünschen Unserer treuen Stande zu entsprechen, verordnen wir Folgendest . ^. - -7 ׳!X Soll jeder Bekenner der׳ mosaischen׳ Religion derbünden sein, seine Kinder fernerhin zum Besuche der öffentlich angeordneten Schulen anzuhalten. Was die Bestimmungen über Anfang und Dauer, dieses Unterrichtes bettM, so-gelten hinsichtlich ihrer dieselben Borschriften, welche überhaupt desfalls ertheilet sind.