Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 203 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309882--06740-2310270- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2c>A e) Das Nämliche findet Statt, so oft eine andere rechtliche Ursache zur Versiegelung eintritt. f) Damit die Civilrichter das Nöthige in Verlassenschafts- und Vormundschastssachen unverzüglich mögen anordnen können, wird-den jüdischen Gemeindevorstehern zur Pflicht gemacht, so oft ein nicht mehr selbst unter väterlicher׳ Gewalt stehendes Mitglied ihrer Gemeinde mit Tod« abgeht,׳ solches sofort und spätestens innerhalb 3 Stunden nach dem Absterben schriftlich dem Gerichte anzuzeigen, und dabei mit zu vermelden, wer die vermuthlichen Erben, ob Unmündige unter denselben befindlich, und welche zur Familie gehörige Personen in dem Sterbehause zurück geblieben seien. g) Was besonders die Israelitischen streitigen Ehesachen anbetrifft, so gehören solche zwar künftig ebenfalls vor die ordentlichen Civilgerichte, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die christliche Obrigkeit über die Gültigkeit einer bestehenden Ehe und über die Rechtmäßigkeit der einem Ehetrennungsgesuche zum Grunde gelegten Ursachen nicht anders, als nach eingeholtem Gutachten von dem Rabbiner zu entscheiden ermächtigt ist. Die Ehestiftungen der Israeliten müssen künftigeb,en so wie die der Christen, in deutscher Sprache, mündlich oder schriftlich, der ordentlichen Obrigkeit zur Bestätigung vorgetragen werden. Ohne Vorzeigung einer solchen consirmirten gerichtlichen Ehestiftung darf, außer in dem Falle , wenn das neue Ehepaar nicht im Lande bleibt, die Trauung desselben durch den Rabbiner nicht erfolgen bei 50 Thaler Strafe. In Schwängerungssachen ist in Absicht des Civil-