Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Alle andern bürgerlichen Rechtssachen - sowohl streitige als nichtstreitige , gehören ausschließlich vor die Civilgerichte. b) Die Israeliten bedienen sich künftig in Absicht der Erbfolge , der testamentarischen sowohl als der Inte-- staterbfolge, ferner in Absicht der Erbsonderungen, der Dotation der Töchter,, der Vormundschaften, so wie inallen privatrechtlichen-Verhältnissen, welche das Mein und Dein betreffen, überall und ohne Ausnahme der in hiesigen Landen bestehenden allgemeinen Gesetze, und dür« fen sich auf keine Abweichung ihrer jüdischen Ceremonialgesctze, Gebräuche und Glaubenslehren von denselben berufen, und auf deren Grund nach andern, als den allgemeinen Gesetzen gerichtet zu werden verlangen. ' ' ») Insbesondere dürfen die jüdischen Behörden ist Gemeindesachen sich sticht anmaßen, Erbschaften zu versiegeln und in Beschlag zu nehmen) Erbtheilüngett zu bewirken, Vormünder zu erwählen und zu bestätigen, und auf irgend eine Art als vormundschaftliche Behörde zu handeln. d) Finden die Äeltesten oder die beim Äbsterben eines Gemeindemitgliedes gegenwärtigen barmherzigen Brüder , daß das Interesse der Gemeinde eine Versiegelung des Nachlasses erfordere , so haben sie daraufbei dem competenten Civilrichter anzutragest. Ist derselbe nicht im Drte wohnhaft , so ist darauf bei -er Dbrigkeit, unter welcher der Verstorbene gewohnt hat, anzutragen, welche dann die Versiegelung bewirkt ) jedoch davon dem ׳auswärtigen Richter׳ über 'hie Person des Verstorbenen sofort Nachricht ertheilt. . - ■