Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 201 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2304627-2304634-2304636-2309882--06738-2310268- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
zustellen wissen, :Mit welcher es seinen aufhabenden Pflichten gemäß auch die Israeliten bei der Ausübung der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte gegen widerstreitende ein-- zelne Interessen in Schutz nehmen wird. Indem man das n. ersucht, der Kammer der Abgeordneten diese Aeußerung. zu eröffnen-, erneuert man die Versicherung vor« züglicher Hochachtung. München, den 2Z. Mai 1822." Deßau. Se. Durchlaucht der regierende Herzog hat in Betreff verschiedener Verhältnisse der hiesigen Israeliten, Folgendes zu verordnen geruht. . —-— ״Da die Israelitischen Unterthanen in den hiesigen Landen sich in Absicht, auf Erbfolge, Erbregulirungen, Vormundschaften und andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts, bisher anderer, als der für die christsichen Unterthanen geltenden Gesetze bedient, auch die darüber entstandenen Streitigkeiten vor die Aeltestenstube und zur Cognition und Entscheidung der Rabbiner und Gelehrten gezogen haben; eine solche Rechtsvcrschiedenheit aber erheblichen, Nachtheil mit sich führt: so ist dieserhalb von jetzt an Folgendes gesetzlich festgestellt. ,, - a) Weder die Aeltesten noch die Rabbiner und,Gelehrten , dürfen sich ferner irgend einer Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen, Angelegenheiten ihrer Glaubensgenossen anmaßen. . Nur! Streitsachen-! welche ihre Glaubenssachen, ihren Gottesdienst, die Ordnung in der Gemeinde, und die. Abgabe ,an die Kaffen derselben betreffen, können, in erster Instanz von; den Aeltesten und respective dem Nabhiner geschlichtet werden. .