Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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(!63 י leben formen, wo nur immer im Staate er will, und wo er für seine Existenz am vortheilhaftesten wohnen kann. Dieß ist aber in unfern Staaten keineswegs der Fall, und es ist doch nur sein Recht. Es ist dieß auch Politisch fehlerhaft; denn gerade dadurch, daß wir die Juden zwingen, da zu leben, wo sie einmal leben, und der ganze Gutscomplex manchem Liebhaber zu groß, zum Vereinzeln finden sich keine geschickten oder entschlossenen Hände; so bleibt eben das Gut unverkauft, his der förmliche Konkurs ausbricht, wo dann, xlus licitando endlich, der Jude kaufen darf. Bis dahin also muß eS erst kommen, bis zum Konkurse! Was hat es nur dem Domänenverkauf in manchem Staate geschadet, daß Juden nicht kaufen durften? Und dann wird ja das Gesetz noch überdieß umgangen und illudirt. Was Hilst aber ein Gesetz, das nicht zu kontrolliren ist? Seit wann ist der Wucher mit Gütern schamloser getrieben worden, als seitdem cs Juden nicht erlaubt ist, öffentlich den Güterhandel zu treiben. Ein Christ giebt den Namen her und wird als Käufer vorgestellt; jetzt muß der Christ auch noch bezahlt, der Profit also noch größer angelegt werden. Ein Jude hinter der Koulisse zieht die Puppe» Was soll dieß Gaukelspiel? Eben so erlauben manche Verfassungen dem Juden , den größten Theil der Gewerbe, schließen ihn aber von einigen wenigen und gerade den vortheilhaftesten, als Brauereien, Gastwirthschasten rc. aus. Die Gründe, aus welchen es geschieht, sind vielleicht polizeilicher Natur. Allein durch Aufsicht und Konkurrenz werden dis nöthige Ordnung und Reinlichkeit sich schon' einfindsn. Wir dürfen nicht gewisse Eigenschasten des Juden ewig unmöglich machen, indem wir ihm ewig die Gelegenheit, sie zu entwickeln, rauben. X L2