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Sulamith · 1820-01-01 · Heft 1 · p. Seite 162

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
6 (1820-1824)
Issue
Heft 1
Article
Literatur [Rezension]
Date
1820-01-01
Page
Seite 162 (sequence 10)
Language
German
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sondern zur freien Religionsübung berechtigte Bürger sollen.fte fein.;,Senn, bet Geduldete bleibt ewig ein tückisches, verschlossenes Geschöpf; i der Berechtigte allein ist, der offene freie Mensch. . §. 82. Z) Ausübung aller bürgerlichen Gewerbe und Geschäfte, wo und welche er will: Es muß ihm jedes Gewerb, jedes Geschäft zu treiben freistehend welches Christen betreiben dürfen, welches Nahtung und Brod giebt^); er muß wohnen und *) Nur keine halben Schritte in Sachen, die zur Entfcheidung, zum Durchbruch kommen sollen. Die neuesten Verfassungen sind voll solcher halben Maaßrcgeln. In Sachsen ist dem Juden erlaubt, ein Handwerk zu lernen, und es bis zum Gesellen zu bringen , aber Meister darf er nicht werden. Andere Versassnngen verbieten z; B. dem Juden den Güterhandel. Das ist eiü Eingriff in sein Recht und in die Konkurs renz und Freiheit zugleich. Denn betrügt der Jude beim ׳ Verkaufen, so bestraft ihn das Gesetz; kaust er aber, und verkauft wieder bloß mit Gewinn, so ist das ein erlaubtes Geschäft, das jedem frei steht, der wagen will. ' Stockung, Hemmung im Verkehr, Minderung der Käufer sind die nächsten Folgen eines solchen Verbots. ,Beständig werden Güter gekauft und verkauft , je nachdem die Umstände gebieten oder erlauben.; Befindet sich nun Jemand in der Lage, verkaufen zu müssen,, wie z. B. mancher durch Krieg und Unordnung im Haushalten zu Grunde gegangener Grundeigenthümer, wie manche mit Gütern eben so sehr, als mit Schulden belastete Adeliche, wie der Staat, selbst bei seinen Domanen, und ׳der Jude ist vom Kauftecht ausgeschlossen, j/1!1 y;1 r$ u fl

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