Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Literatur
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 108 (sequence 4)
- Language
- German
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108 — kompetenten Tribunale zur Entscheidung könnte vorgelegt werden, daß ich es zu beweisen unternehmen würde, das Recht, welches diese Will verleihen will, sei bereits durch unfern großen NationaUertrag gesichert — ich würde dreist behaupten, der Staat von Maryland hat amenkanische Bürger ihrer wohlgegründeten politischen Rechte beraubt, und fährt fort, sie derselben zu berauben. Wenn wir es nicht in dem klaren Buchstaben des Instruments finden, können wit demungeachtet -wohl einen Augenblick anstehen zu behaupten, daß es wenigstens, seinem Geiste nach, jedes Staatsgesetz ukid jede Konstitution zurückweife, welches die Gewisse ns recht ezü schmälern beabsichtiget? Blicke hin auf die Worte dieses Abschnittes, der sich auf unfern Gegenstand bezieht! Man kann sagen, dieß beziehe sich bloß auf die Beamten des Generalgouvernements; merke aber auch auf die Folgen in der Praxis! Der Mann, der nicht das geringste Amt in dem Staate Maryland bekleiden kann, darf gewählt werden, um als Mitglied des Bundes das Schicksal dieses-Staates zu leiten — er kann eure Armeen kommandiren, und euch gegen den Feind, der es wagt, eure Ufer anzugreifen, in die Schlacht führen; und dennoch kann er nicht Fahndrkch oder Kompagnielieütenant sein. Er 'darf in dem Gerichts- Hofe sitzen und in den Föderativgerichtshöfen aufgefordert werden, über das Glück oder das Leben der Bürger von Maryland zu entscheiden; er kann aber nicht Friedensrichter sein, um die geringfügigsten Streitigkeiten zu schlichten. Er darf Geschworner in dem Kreisgerichtshofe der vereinigten Staaten und der Schiedsrichter über das Wermögen und die Freiheiten der Ersten unter uns sein, und