Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Namen der Israeliten
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 9)
- Language
- German
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kann Einsender natürlich nicht wissen, und laßt solches also dahin gestellt sein. Allein wenn man alle Nachtheile erwägt , welche die gerügte üble Gewohnheit mit sich führt, so hätte man von allen übrigen Israeliten in Deutschland, wo auch selbst keine speciellen Verordnungen deSfalls ergangen sind, dennoch erwarten sollen, daß sie auö eigenem Triebe sich bewogen gefunden hatten, diese üble Gewohnheit abzustellen *); besonders diejenigen Zsraeliten in den deutschen Provinzen, wo das französische Civilgesetzbuch gilt, als: in den Preußischen Rheinprovinzen, im Herzogthum Berg, in welchen diese Gesetze ausdrücklich in mehrern Fällen bestimmte Vor - und Familiennamen fordern, nämlich in den Urkunden des Personenstandes. Die Geburts-Urkunde muß nicht allein den Vörnamen des Kindes, sondern auch die Vor- und Familiennamen der Eltern enthalten (Art.57). ,Desgleichen müssen in den Aufgeboten die Bor - und Familiennamen der künftigen Ehegatten und ihrer Eltern ausgedrückt sein/ (Art. 63.) u. d. m. Und dennoch giebt es dort, wie auch noch in mehrern Gegenden Deutschlands, sehr viele Jsrae- Uten, wie man tagtäglich wahrnehmen kann, die keinen eigentlichen Familiennamen haben **). *) In manchen deutschen Landern, in denen die Jsraeliten Familiennamen anzunehmm wünschen, will die Obrigkeit diese Annahme der Namen noch nicht genehmigen, weil man erst die, Realistrung des 16ten Artikels der Bundesacte abwarten müsse, und also einzelne Verbesserungen nicht zweckmäßig genug findet. — D. H. **) Der Herr Verfasser lebt in den Preußischen Rhein- Provinzen und kann dieß also wohl um so mehr perbürgen. D. H.