Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1817-01-01 · Heft 2 · p. Seite 412

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 2
Article
Beiträge, die Einführung der Konfirmation in den Israelitischen Gemeinden betreffend
Date
1817-01-01
Page
Seite 412 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2304627-2304637-2304639-2308465--05793-2308977
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

.«״.«״•־*־■מ״ " 12^ Dieses Mer ist aber aus einer solchen Ursache hiezu-ge« wählte die aus eben demselben Lebensvsrhältnisse fließt, deren Rabbi Jehuda dabei erwähnte oder aufzählte. Zu 5 Jahren, heißt esnämlich daselbst, fangt das Kind an, die Bibel zu lesen, im loten Jahre lehrt man es die Mischnaim igten Jahre die Gemara. Das Zsitmaaß für jeden dieser Kurse ist sonach auf 5 Jahre angenommen - dieses ist mit dem l^ten Jahre vollendet. In diesem Jahre also erst hat der Heranwachsende Jüngling die vollständigen Kenntnisse der geoffenbarten Religion׳ gesammeltdie in der Thora (heiligen Schrift) enthalten und in der Mischna erklärt sind. Dem Anscheine nach sollte also mit diesem Alter erst die Fähigkeit zur Ausübung religiöser Handkungen eintreten, oder wie wir uns kurz ausdrücken wollen, der Knabe ein Barmizwa werden, Allein da ein großer Theil der Mischna sich mit der Lehre befaßt, welche den Priester, die Gebrauche im Tempel und dergleichen angehcn, so kann man verhältnißmaßig annehmen, daß diejenigen — besonders für den Jüngling, — der Lehre gemäß, zu wissen nöthigen Lehrgegenstande der Mischna in drei Jahren---also bis zum lZtKr Jahre gelernt werden, und demnach der Knabe schon in diesem Alter der religiösen Handlungen fähig wird, und sie auszuüben habe. Der Grund dessen: ״Warum Rabbi Jehuda, Sohn Thema, einen so wichtigen Gegenstand unter die Aufzählung der Menschlichen Lebensperioden aufnimmt und ihn nicht-besonders abhandelt, liegt nun in dem Gesagten deutlich vor Augen, indem ja der Satz von der Bestimmung d.es lzten Jahrs zur religiösen Volljährigkeit, aus

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.