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Sulamith · 1817-01-01 · Heft 2 · p. Seite 411

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 2
Article
Beiträge, die Einführung der Konfirmation in den Israelitischen Gemeinden betreffend
Date
1817-01-01
Page
Seite 411 (sequence 15)
Language
German
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IRI
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4 -—־'"־u gen vornehmen zu lassen, würde nicht nur zwecklos, sondem zweckwidrig, sein. Gewöhnt, sinnlos zu handeln, würde es auch nachher in seinen spätem Jahren sich nicht von diesem maschienenmäßigrn Handeln losreißen können, und die heiligsten religiösen Verrichtungen ohne Sinn und Geist ausüben. Ganz in dem Wesen der Religion gegründet, ganz nothwendig ist es also, ein gewisses Alter festzusetzen, wo das Kind fähig wird, religiöse Handlungen, als^solche, ausübenzu können. Die Pflichten als Mensch , welche wir die moralischen nennen , hat freilich schon das Kind, sobald es einmal zum Bewußtsein von Recht und Unrecht gelangt ist, zu erfüllen; nicht so aber die religiösen Gebote, zu deren Ausübung es erst in einem, in Ansehung der uöthigen Borkenntniffe und reifen Beurtheilungskraft hiezu geeigneten Alter zuzulassen,- und also dann erst als Mitglied der Gemeinde Israel aufzunehmen sei.' Eine solche—nur im erwähnten Sinne verstandene— religiöse Volljährigkeit ist's also, was wir unter Barmizwa ausdrücken wollen, nur die Ausübung solcher Gebote, die uns als Israelit.,--: angehen, ist es, welche Rabbi Jehuda, Sohn Thema, bis aufs iZte Jahr verschiebt, und eine Majorennität in religiöser Hinsicht hiezu festsetzt*). *) Man schlage alle Stellen nach, die im Talmud hierüber verkommen, und man wird finden, daß hiezu im- Mer nur solche Handlungen als Beispiele angeführt werden, die wir religiöse nannten. So heißt cs z. B. : ■ קמן אכל נגלות אין ב״ד־ מצי' עליוליהפרישר u. dgl. m. Als» lauter positive Gebote; nirgends aber wird von einer moralischen Handlung in dieser Hinsicht die Rlde sein. . 29 *

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