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Sulamith · 1817-01-01 · Heft 2 · p. Seite 405

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 2
Article
Beiträge, die Einführung der Konfirmation in den Israelitischen Gemeinden betreffend
Date
1817-01-01
Page
Seite 405 (sequence 9)
Language
German
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.. 40 י ׳י״״יg : M nicht -er Mensch sich erst giebt, londern die ihm schon. von der Naturgegeben sind , und wabei also nichts we- Niger, als ein Herrschaftsrecht oder eine Unmündigkeit anwendbar ist? Mit einem Worte : Das Kind steht in Anssehung der Gültigkeit seiner Gelübde in eben dem Werhalnisse zum Vater, wie die Frau zum Manne. Nun Mer wird Niemand so unsinnig sein/ behaupten zu wöllen , daß , weil die Gelübde der Frau ohne Einwilligung ihres Mannes nicht gültig sind, sie auch deswegen, so lange sie unter der Herrschaft des Mannes - steht, keine Bath-Mizwa sei , oder, um mich deutsch auszudrücken/ keine Obliegenheit zur Ausübung der Gesetze habe. ״ Aus eben diesem Rechte.-er Herrschaft des Vaters gegen sein Kind, geht ein anderes hervor : Daß nämlich der Vater in rechtlicher Hinsicht für sein Kind bis zu dessen izten Jahre verantwortlich sei, das heißt: für dasselbe büßen müsse, falls es irgend einen Schaden öder Unfug anrichte, so wie ein ähnliches Wechältniß zwischen Herrschaft und ihren Dienstboten obwaltet. In einer solchen Bedeutung nur ist daher jener im Talmud vorkommende Ausspruch zu-mehmen , daß das Kind vor seinem izten Jahre, nicht ein Lsr-onscllen (strafbar) sei. Es wird nämlich in rechtlicher Hinsicht über das Thun und Lassen des Kindes, nicht solches׳ selbst, sondern dessen Vater von Seiten der Gerechtigkeit zur Rechenschaft gezogen; mit dem egten Jahre aber tritt das Kind, nach Israelitischem Rechte, aus , seiner Unmündigkeit in seine Selbstständigkeit über, undder Vater ist dann dieser Last, für das Betragen seines .Kindes verantwortlich zu sein, entlediget. Eine solche Bürde - Befreiung ist auch in jenem Dankgebete zu ver-

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