Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Einführung der Konfirmation in den Israelitischen Gemeinden betreffend
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 404 (sequence 8)
- Language
- German
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; י ' 4°4 widerlegt und Lügen gestraft. Wir gerathen in Unwillen und Unmuth, wenn wir eine unmoralische Hand? lung von einem Kinde begehen sehen. Dieses würde nicht der Fall sein, wenn unser inneres Bewußtsein nicht das handelnde Subjekt als. ein moralisch strafbares Wesen fände. Tyrannisch müßte es von den Eltern und dem Erzieher sein, ihren Zögling wegen begangener Fehler zu strafen, wenn jene Behauptung wahr, und das Kind bis zu seinem iZten Jahre unstrafbar wäre.- Diese Untersuchung, in Ansehung der Bedeutung vom Barmizwa, führt uns zugleich auf eine zweite: Auf welche Stelle im Talmud gründet sich nämlich dieses von ' uns allgemein angenommene Gesetz einer religiösen Voll-, jahrigkeit, zu welcher der Knabe erst in einem Alter von iz Jahren gelanget? Man irrt sich sehr, wenn man dieses, wie es gewöhnlich geschieht, im Traktat Nedarim, in der Abhandlung finden will, welche dort im Betreff der Unmündigkeit des Kindes , in Ansehung der Gültigfeit seiner Gelübde, vorkommt. Denn wenn auch hiezu das Alter von 1Z Jahren festgesetzt wird, so beweiset dieses nichts mehr, als daß der Vater das Herrschaftsrecht über sein Kind bis.zu diesem Alter genieße, und das" Kind sich also bis dahin keine willkührliche Pflichten, zu welchen besonders Gelübde gehören, aufbürden könne, in so fern sie der Vater nicht billige. Ein solches Recht kann ihm allerdings von Vernunft und Religion zugestanden werden, und ist ihm auch , nach der Erklärung des Talmuds, im 4ten B. Mos. Kap. 30, zuerkan nt. Allein, wie kann hieraus die Bestimmung eines "Alters zur Ausübung solcher Gesetze, gefolgert werden,