Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge, die Einführung der Konfirmation in den Israelitischen Gemeinden betreffend
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 403 (sequence 7)
- Language
- German
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403 ׳- 4■) Sn;ttcfylfclt, im Ansbachischen, finden in der Israelitischen Gemeinde ebenfalls, Konfirmationen der Kinder Statt. Bei Gelegenheit einer solchen Konfirmation (Barmitzwaseier) alldort, verfertigte der rühmlich- : bekannte Jugendlehrer, Herr M. L. Ko h n daselbst, folgende Abhandlung: ——״Unter dem Worte: Bar m i z w a versteht rnan eine religiöse Majorennität, welche, bei uns Israeli-k liten mit zurückgelegtem izten Jahre-eintritt. Gewöhnlich wird dieser Begriff von einer religiösen Volljährigkeit auf die Verbindlichkeit zur Erfüllung der Pflichten über- Haupt ausgedehnt, und das Kind hätte also keine Obliegenheit zur Erfüllung irgend einer Pflicht, so lange es nicht das erwähnte Alter ׳, erreicht habe. Allein diesemnach wäre cs. vor Erlangung der religiösen Majorennität auch von den Gesetzen der Moral und,Äugend losgesprochen, und welcher gesunde Mensthenverstand wird so etwas behaupten wollön, behaupten können? Schon dem Kinde sagt feine innere Stimme, die wir Gewissen oben moralisches Gefühl nennen, was recht und unrecht , gut und bös sei, eben so gut, wie dem Erwachsenen seine Vernunft. - Der Wille des Kindes ist nicht weniger freff als der des Jünglings; es ist also eben so wie dieser yer- Hunden , der Foderung des Sittengesetzes in so weit Geuüge zu leisten , als ihm seine Fähigkeiten Einsicht vcrleihen, und es seine.Kräfte zulaffen. Nicht minder falsch ist jene Ausdehnung, die man dem Begriff von religiöser Majorsnnitätgiebt-und. wodurch man denZsraeliten vorErlangung des izten Jahrs auch nicht moralisch strafbar wissen will. Eine solche Behauptung wird von unserm eignen Gefühle