Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Beschlüsse des Senates der freien Stadt Frankfurt, betreffend die Organisation des Schul- und Stiftungswesens der Israelitischen Gemeinde
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 382 (sequence 3)
- Language
- German
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| י ■״י^י־׳י־ '382 meinen Lebens,in.der Israelitischen VE- und' Realschule bereits hinlänglich /gesorgt, seiso müsse! . demnach dev eigentliche Kinder- und Jugendunter- 1 richt von den Stiftungszwecken gänzlich ausgeschlosl sen bleiben. Was. hingegen die Zöglinge für das j? theologische Fach betreffe, so könne deren Unterricht; höchstens erst mit dem 16. Jahre beginnen. Er S; würde aber nur schädliche Einseitigkeit erzeugen, bleibe! er von anderer wissenschaftlicher Bildung getrennt : j Der Senat müsse daher das gleichzeitige Besuchen j des hiesigen Gymnasiums zur unnachläßlichen Bej Lingung machen. Er fordert weiter, daß diejenigen, r welche sich künftig zu einer Nabbinerstelle qualisiziren ■ wollen, auch aus einer deutschen Universität sich in i alten Sprachen, vorzüglich in der allgemeinen Weltl geschichte und in den besondern Geschichten der Re- V ׳ ligionen, gute Kenntnisse erworben י— und darüber eigene Prüfung ausgehalten haben, Gleiche Bedingungen würden auch an die jetzt an- - zustellenden theologischen Lehrer des Instituts gemacht, 1■ ■ Könnten sie solche erfüllen, so müssen sie sogleich eine feste Anstellung und zwar für solange sie sich ן ,derselben nicht unwürdig machen, oder dazu aus sonstigen unverschuldeten Ursachen unfähig würden, für immer erhalten, damit sie m keine drückende Abhängigkeit geriethenj Hierbei sei es ferner unerläßliche Bedingung, daß die projektirte Stiftung in Len Schranken. einer wissenschaftlichen Lehranstalt ■ bleibt, und daß darin feine kirchlichen Andachtsübungen und religiöse Ceremonien, weder abgesondert