Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Beschlüsse des Senates der freien Stadt Frankfurt, betreffend die Organisation des Schul- und Stiftungswesens der Israelitischen Gemeinde
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 4)
- Language
- German
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381 י von den Schülern noch׳ von-den ׳Lehrern,'öder ge- - ' ׳meinschastlich von beiden angestellt werden.' Eben so ׳׳ wenig dürfen Schüler länger als höchstens 6 Jahre ■׳•■״־ Unterricht in der Anstalt genießell, weßwegen halbjährige tabellarische Uebersichten' des Bestandes der Schule der gemischten Schul - Commission vorzulegen sind. Die für die theologischen Hülfswissenschaften erforderlichen Lehrbücher können, der Natur der Wissenschaften gemäß, nicht unveränderlich bcibehal« len werden. Auch feie in dem Lehrplan der Umfang jener Wissenschaften genau anzugeben, und dieser , .nach Umstanden von gedachter Commission zu erweilern oder zu, verengen. Sollte in der Folge die jü- . . dische Glaubensgenossenschaft durch eine vW-der hochstcn Staatsgewalt in Deutschland, genehmigte Ver- .. sammlung ein geregeltes Glaubensspsteyr erlangen, . ׳ •fß dürfen die Lehrer der Schusterifchen Stiftung sol- . . <ches nicht von ihren Lehrvorträgen ausschließen,׳, Um auch die Zwecke dieser Anstalt mit dry ihr zu Gebot stehenden Mitteln in gehöriges Ebenmaaß fetzen zu können, fei auch Mrerst. eine. ^gessaW.-:WLabe,׳ des dafür ausgeworfenen Stiftungskapitels nothwendig, Lessen Erweiterung durch künftige Vermächtnisse stnde aber nur unter jedesmaliger Genehmigung des Seriats statt. Der den Rabbinen- -auf die Stiftungs- Verwaltung und deren Anordnung .eingeräumten Mit- Wirkung, könne erst alsdann Raum gegeben werden, wenn sich jene künftig auf dem vorhin porgeschriedenen Bildungsweg zu ihrer Stelle besser, gualifizirt haben werden. Zn sofern nun. Handelsmann Model.