Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Beschlüsse des Senates der freien Stadt Frankfurt, betreffend die Organisation des Schul- und Stiftungswesens der Israelitischen Gemeinde
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 350 (sequence 9)
- Language
- German
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daß dieser Weg zur Verfinsterung , Aberglauben WS Fanatismus neuerdings führen würde, und er kann; vorzüglich aus diesem Grunde die genannten Stift tungen dem Schulfond nicht wieder entziehen.. Der Senat glaubt daher durch seine , lediglich von der Staatswohlfahrt eingegebene, zunächst das Beste der hiesigen Judengemeinde bezweckende Verfügung, auch ' den wohlgemeinten Absichten, worin jene Stiftungen ursprünglich begründet wurden, vollkommenes Ge- ׳ möge zu leisten. Er hat dabei die feste Ueberzeugung, v; und die Stimme sittlich und geistig gebildeter Jsiae- - . Wen spricht für ihn, daß sein Beschluß, vom 13. Fe- Lruar l. I. indem dadurch gemeinschädliche Gebrechen entfernt werden , zugleich auch dem Unterricht der ׳ Religion, ja sogar dem Studium der jüdischen Theo- * logie eine bessere Entwickelung eröffnet, indem das, was seither dafür ׳geschah, diesen Namen keineswegs verdient. Wenn der Senat aber hierbei seinerseits die seitherigen Stipendiaten, und noch dazu sogar in lebenslänglichem Genuß ihres Stipendiums beließ, so glaubte er den Billigkeitsrücksichten möglichsten Spielraum gelassen zu haben. ׳ Im übrigen hielt er sich zur Erlassung seiner Beschlüsse durch seine obrig-. keitliche Vorsorge' und obrigkeitliche Dberaufsichts- /rechte verpflichtet, und er gedenkt in dieser Bezie-- hung den wohlwollenden Bestimmungen des Art. 16. : der deutschen Bundesakte möglichstes Genüge zu leisten. Die Imploranten haben sich daher zu enthalten, den für die bessere Aufklärung und die Bildung ihrer Glaubengenofsen -getroffenen Verfügungen weiter