Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Beschlüsse des Senates der freien Stadt Frankfurt, betreffend die Organisation des Schul- und Stiftungswesens der Israelitischen Gemeinde
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 346 (sequence 5)
- Language
- German
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Kapitalbetrag von 137,845 fl. 40 kr. und 6369 fl. 30 kr. Zinsen genannt sind, werden hierdurch gleichfalls bei ihrer ursprünglichen Bestimmung belassen, es bleiben solche jedoch unter der Administration der jüdischen Verwaltungs-Behörde, welche die Zinsen von den einzelnen Stiftungen, wie bisher, an die zeitlichen Nutznießer direkt zu bezahlen und zu verrechnen hat. 2) Wird es bei der, bereits an den Schulfond geschehenen Ueberweisung und respec. Abbezahlung der, in dem eingesendeten Verzeichniß, Anlage A. bemerkten Stiftungen und Stiftungstheilen Nr. 17. 30. u.s.w. im Kapitalbetrag von 15,524 fl. 15 kr. und 671 fl. 49 kr. Zinsen ebenfals belassen. 3) Zu gänzlicher Vollziehung der bisher nur zum Theil in Ausführung gebrachten Vorschriften und Rescripte vom 8׳ Juli und 2. December iZvy sind die in der vorgelegten Anlage B. unter No. 6. ro. u. s. w. verzeichneten Stiftungsfonds im Betrag von 79,670 fl. 2c> kr. Kapital, und 3712 fl. 52 kr. jährlicher Zinsen, sobald als die auf Letztere vor Erlassung beider Rescripte angewiesene Nutznießer versterben, oder aus sonstiger Ursache aus deren Genuß treten, der jüdisehen Realschule. jedesmal förmlich zu überweisen, und sind , so lange die Abtragung der respektiven Kapitalien selbst nicht erfolgen kann, die Zinsen davon von der Gemeindekasse an die Schulkaffe in -Quartalraten zu bezahlen. Auch sind in der Schulkassenrechnung die bereits an den Schulfond baar bezahltenoder bereits angefallenen oder demselben