Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Erneuerte Verordnung, wodurch der unerlaubte Handelsverkehr untersagt wird [Nachricht]
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 206 (sequence 2)
- Language
- German
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Hülfsleistunz ober Theilnahmc sich zu Schulden kommen laßt, mir scharfer Geldbuße, oder mit verhältnißmaßigem Gcsangniffe, nach Maaßgabe des Wermögcns und der Verschuldung, im Wiederholungsfall aber gedoppelt, und außerdem, wenn er bürger-!:ches Gewerbe treibt, mit dem Verluste desselben, folglich der bürgerlichen Nahrung, insbesondere des Eollegiat-Rechtes, zu bestrafen ist. 3) Ter Kramer-Compagnie ist gestattet, durch ihre Visitatoren, wiewohl nach vorrangiger gehörig begründeten Anzeige bei den Herren der -Wette, auf deren Erlaubm'ß, und unter Zuziehung eines Wettedicners, Haussuchungen nach Waarcn, die aus unerlaubtem Handelsbetriebe herrührcn, Ln hinreichend verdächtigen Wohnungen anzusteuen: worauf sodann, je nachdem der sträfliche Verkehr sich ergiebt, nach Anleitung der vorstehenden beiden Punkte verfahren werden soll. ..4) Allen bei der Handlung und Schifffahrt angesiellren Dfstzianten, Verlehntcn und concesnonirten Arbeitern, .'wird hiedurch die sorgfältigste Aufmerksamkeit, zur Entdeckung jenes gesetzwidrigen Betriebes, zur Pflicht gemacht, nach Vorschrift der Instruction - des Travenvoigts von 1763, des Decreres vom 26sten September 1778, und anderer Verordnungen; daher ihnen um so mehr alle und jede Mitwirkung zn unbefugtem Handel unter besonderer EinsHärfung des in obigem zweiten Punkt Angedrohten, ernstlichst untersagt wird.