Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Erneuerte Verordnung, wodurch der unerlaubte Handelsverkehr untersagt wird [Nachricht]
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 205 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2304627-2304637-2304639-2308422--05515-2308771- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
205 ■(Erneuerte •23cr0rtnung, wodur chder unerlaubte Handelsverkehr untersa gt wi rd. Zur Einschärfung älterer Strafverbote und Vorschriften wider die Eingriffe und deren Begünstigungen, wodurch die zum Handel Hieselbst Berechtigten, welche den bürgerlichen Lasten und Abgaben unterworfen, folglich in der Ausübung ihrer mit dem Bürgerrecht erlangten Gewerbsbesugnisse zu schützen sind, benachtheiligt werden, hat Ein Hochedler Rath, nach Uebereinkunst mit der Ehrliebenden Bürgerschaft, Folgendes verordnet:!)Hier anwesende fremde, mithin auch hieselbst sich aufhaltende Juden, dürfen mit keinerlei Art des Handels, wozu Mitglieder hiesiger bürgerlichen Eollegien ausschließlich berechtigt sind, sich befassen; bei Vermeidung nachdrücklicher Geldstrafe, und der Wegnähme׳ ihrer Waaren, für den ersten Uebertretungsfall; für den Wiederholungsfall aber bei unausbleiblicher Untersagung ferneren Aufenthaltes hieselbst, . worauf alsdann insbesondere jeder aus solcher wiederholten Uebertretung betroffene Jude und testen Familie angchanen werden wird, sich nach Moisling, ' oder in die sonstige Heimath, zu begeben» 2) Zu dergleichen verfassungsmäßig unerlaubtem Handelsbetriebe der Fremden, namentlich der Juden, auf irgend eine Weise Vorschub zu leisten, ist allen hiesigen ■Bürgern und Einwohnern,, wes Standes und Geschlechtes sie auch sein mögen, durchaus verboten; also daß derjenige, der hierin (wiewohl jedoch einem regelmäßigen Eommifsionshandel unbeschadet) einige