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Sulamith · 1817-01-01 · Heft 2 · p. Seite 94

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 2
Article
Tripolitanische Rechtspflege
Date
1817-01-01
Page
Seite 94 (sequence 4)
Language
German
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Türke, hätte er nicht bei dem Juden Wein getrunken, zur Löschung seines Durstes — da man in dieser nassen Jahreszeit kein Wasser trinkt — unfehlbar ein anderes d e r Versteuerung unterlieg e n d e s G e t r a n k zu sich genommen, Haben würde, wovon hoch her Regierung ihr Accisantheis zugekommen wäre , so ist-also-durch den Weingenuß des T ü r k e.n dem Staatseinkommen geschadet worden, und daher der unmittelbare Hrheber desselben-, der Jude, unnachsichtlich strafbar. / . „Die Einkünste des Staats,.sagte der große Prophet , sind zum Vesten seiner Verwaltung bestimmt, wer fie beeinträchtigt, bestiehlt Regierung und Negierte und muß die Ruthe der Bestrafung doppelt fühlen/l K daß demjenigen, her.für den Türtzn den Wein aus hem Keller geholt, beide Füße abgesagt, und jenem, her denselben eingeschenkt, beide Hände abgehaueq werden. „Der Mund , sagte dex große Prophet, der durch Weden gesündigt, die Hände die Schandthaten verübt, Hst Füße Hst hem Verbrechen zugeeilt, sind verloren vor hem Richterstuhl hes Gerechten^ s)daß der jüdische Bediente, dem. der Türke beim Weggehen ein Geschenk gemacht, und welches von jenem auch angenommen und m einen , ledernen Beutel gesteckt worden, zur Strafe castrirt werde. „Laß dich, sagte der große Prophet, bei begangenen Ruchlosigkeiten nicht von Mitleiden rühren, sondern vergelte dabei unnachsichtlich Gleiches mit Gleichem."-

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