Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Tripolitanische Rechtspflege
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 3)
- Language
- German
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<53 . - abwesend war, die Bastonade erhalte, indem jedes Familienhaupt für die Handlungen seiner sämmtlichen Hausgenoffen und Untergeordneten unumgänglich stehen muß und dafür verantwortlich bleibt. — „Die Väter, sagte der große Prophet/ müssen für die Sünden der Kinder Mitbüßen , weil sie diese nicht zur Tugend und Frömmigkeit angehalten." b) Dbschon das ^»aus, worin der Türke Wein geirun- " ken, nicht des Juden Eigenthum war, sondern er darin nur zur Miethe wohnte, auch der eigentliche Besitzer desselben,- seines Schwagers Bruder, an einem ganz'• -andern-'Ärte'-ssch--Wfhiett-tso ist doch dasselbe zu konsisziren, weil darin jenes unerhörte Verbrechen vorgefallen. -- „Verdammt, sagte der große Prophet, sei der Drt der Sünde, unwiederbringlich verloren die Stelle, wo Gottlosigkeiten verübt worden sind." c) Daß der besuchte Jude, zur Strafe, daß durch ihn auch die Kroneinkünfte geschmälert wurden, eine Geldbuße von zehn Beuteln — ungefähr 5000 Gulden'— erlege, weil nämlich durch den bei ihm von dem Türken genossenen Wein die Krone verkürzt worden ist; indem die Juden für ihren Weiubedarf — ohne Rücksicht auf großem. oder kleinern Verbrauch desselben , ein für allemal einen bestimmten jährlichen Bauschbetrag an den Dey entrichten, welches aber bei allen andern Getränken nicht , der Fall ist, weil man sich bei deren Versteuerung^ bloß, nach dem Quantum richtet. Da nun de?