Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 402 (sequence 6)
- Language
- German
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Aeit/ Beweise einer guten Aufführung und einer - ׳׳!׳ KffeMcheW'NWkchkelt gegebNHaW^ v) Diejenigen/ welche mit der Entdeckung einer allgemein nützlichen Erfindung zum gemeinen Besten ,, beigetragen, -und. die ander!;,u!cher Litt. t>. vorbehallenen Bedingungen in Erfüllung.ge,bracht haben. א . :H Did unter Hi 23. ׳erwähnten Kaufleüte und Fabri- '-׳ -> kanten, WÄu! sie die Landes- oder deutsche Sprache; lesen oder schreiben könnensi'wenn sie'durch 6 Fahre v ■ in der Stadt/ K r a k'a n oderihren Vorstädten zwischen Christen gewohnt haben und ausweisenwah-- rend dieses Zeitlaüfs bei dem Betriebe der Fabriken; oder des Handetssden Kredit sich erhalten zu haben- und wenn si'e die in diesem §. hinsichtlich der K i nder vorgeschriebenen Verbindlichkeiten erfüllt haben. ■ - V'C , Z. 2H. f " Die Juden werden, so wie die, Christen, allen Geld- und peHnlichenLasten, welche die Bedürfnisse des Staats von denEinwohnern erfordern, unterworfen. Um eine vollständige Gleichheit hei den Einwohner!; dieses, freien Landes' herzustellen, ohne Rücksicht auf ihr Religionsbekenntnisi , so werden alle Steuern, welche die Juden abgesondert entrichteten , ohne daß die Christen hiezu beigetragen haben / sowie auch alle von den Juden geleisteten Abgaben, die auf religiösen Zeremoniengestützt sind', für immer aufgehoben werden. Diesen Grundsätzen zufolge, sollen die Fleischauflage und die Stecknadelsteuer (?) mit dem Lsten December izi/ aufhöreNr