Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 403 (sequence 7)
- Language
- German
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;'■■'/■■■ד /; ■'■■־'■■•■■■■■.30. .§ י י /- Eine Versammlung von Mprasentanten sollin dem Monate December 1317 zusammen berufen werden, durch neue Steuerarten dis aufgehobenen zu ersetzen; zu welchem Ende ihr aufgetragen wird:!"׳ ’״ ״ a) Eine fein ausgedachte Steuer rinzuführen, deren Umlegung nach einerlei Grundsätzen für, Christen Md Juden bestehen können sollte. . - L) Eins Grundsteuer, in derStadt.,und.in den Vor-- stadten nach der bei der Oesterreichischen Regierung . angenommenen Grundlage einzuleiten. .§׳ G. ׳ v ' Die Juden״ hören nicht auf, anstatt der im §. 2y.» Wfgehobenen Steuern bis Ende November l. I. Monatlich die Sumnie von fünftausend dreihundert poln. Gutdm zu zahlen. Von hem. ersten December 1317 an, werden dieselben monatlich nur die Hälfte dieser Summ,e, d. i. zwei Lausend sechshundert fünfzig poln. Gulden auf Rechnung der neuen Steuern , unter;,, nachstehenden B?-- dingungen zu zahlen haben. Wenn die neuen Steuernwelche die Juden zur Deckung der tzqndesbedürfniffe beizutragen haben werden, größer ausfallen sollten , so werden sie verbunden sein, künftighin die nme SteuerstlmiNK in berechneten Monatsraten zu ergänzen. Dm entgegen^, gesetzten Falle aber ,, wird ihnen im. Senat; das Mehrgezahlte folgendcrgestalt zurückvergüten: Vom ersten Juni l. I. an, bis den Lag, an welchem die neuen Steuern eingesührt sein werden, wird die öffentliche Schatzkammer ... 2Z<