Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 401 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2304627-2304637-2304638-2307753--05209-2308270- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
halber im Tande ׳ der freien Stadt aufzuhalten nöthig .haben. Das Polizeiamt hingegen kann ihnen auch nach Maaßgabe der Geschäfte den Aufenthalt verlängern. Die Juden dürfen an Sabathen und jüdischen Feiertagen, wo ihnen die Religion die Verrichtung häuslicher Arbeiten verbietet - Christen in ihrem Hause gebrauchen. In einem Jahre nach Kundmachung: gegenwärtiger Gesetze , -soll ihnen in Städten nicht erlaubt sein - Christen in ihren Diensten zu halten; gleichergestalt werden auch die jüdischen Ackersleute vom 24. Juni rgiz an, keine christlichen Arbeiter und Wirthschaftsknechte zu ihrer Aushülfe hatten dürfen, ausgenommen m den obenerwähnten Lagen- - ... V- ■i 2g. . Zum Genüsse bürgerlicher Rechte Und zugleich zum eigenthümlichen Erwerbe aller unbeweglichen Realitäten sollen zugelassen. werden: * ■ ' a) Israeliten, welcheM den WisseWasteN gewldmeh ׳ haben, als: öffentliche Professoren , Doktoren, der Akademien, und auch jene, welche einen dergleichen Hradus in auswärtigen Staaten erhalten haben. .. h) Künstler, welche, sich mit schönen Mnsten befassen und die Kenntniß des Lesens, in der polnischen sind , deutschen Sprache besitzen; wenn sie auf die vom Senate erhaltene Erlaubniß durch.6 Jahre in der Stadt Krakau oder ihren Vorstädten zwischen christlichen Bürgern gewöhnt, und im. Laufe dieser V. Jahrg. 1. Band. - 28