Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 400 (sequence 4)
- Language
- German
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־׳■■•־*-־׳״־■״- ■ 400 tagen, und der Verkauf der Trodlerwaaren beim städtisehen Rathhause. Zu den Wochenmarkten dürfen die Zuden nur Artikel von Lebensmitteln verkaufen. In den zwei Hauptjahrmarkten, welche in den Monaten Mai und September fallen, sei ihnen erlaubt, allerhand Waaren zu verkaufen. Von diesem Verbote bleiben jedoch jene Juden ausgenommen, die die Evlaubniß erhalten haben, in der Stadt Krakau und ihren Vorstädten außer dem zur Wohnung der Israeliten bestimmten Umkreise zu wohnen. §. 25. Um den Israeliten die Mistel zu erleichtern, sich in Künsten, Handwerken und Manufakturen zu vervollkommnen, wexden alle Fabrikanten, Handwerker und Künstler verbunden sein, die Juden, welche sich bei ihren Werkstädtcn werden bilden wollen, in die Lehre aufzunehmen. , §.26. Vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Gesetze sei es keinem fremden Juden erlaubt, allein oder mit seiner Familie in dem hiesigen freien Lande sich niederzulasten, es sei denn, daß er sich erklärt, den Ackerbau treiben zu wollen, oder sich ausweiset, daß er ein fertiger Künstler oder Handwerker, oder in hohen Wissenschaften gelehrt ist. Diese Bewilligung kann nur vom Senate erthcilt werden. Jene Juden, welche in Verrichtung eigener Geschäfte auf eine beschränkte Zeit, hieher kommen, sind verbunden, sich mit ihren Reisepässen beim Polizeiamte auszuweisen, wie lange sie sich, der Geschäfte