Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 399 (sequence 3)
- Language
- German
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399 -liche Gemeinde - Schulen geschickt hüben, und sich rücksichtlich ihrer fernern Erziehung verpflichten , sie in die öffentlichen Vorbereitungsschulen zu schicken. v) Berühmten. Künstlern , oder jenen, die in Kunstarbeiten etwas erfunden haben, das dem öffentlichen Besten besonders nützlich ist. ü) Allen jenen, welche, nachdem sie die im §. 2 g. vorbehaltenen Bedingungen erfüllt haben, zur Erhaltung des Bürgerrechts zugelassen worden sind. Jeder Jude, der Willens sein wird, in der Stadt oder in den Vorstädten, außer dem den Israeliten bestimmten Bezirke zu wohnen, wird verpflichtet sein, sich nach dop nämlichen Lrachtart zu kleiden, wie die Christen, ohne das geringste äußerliche Zeichen, das ihn von andern Bürgern unterscheiden könne. Die Familienväter dürfen bei sich nur lediglich die zur Familie gehörigen ׳ Personen behalten, nämlich: die Ehefrau, unverheirathete Kinder und Dienstboten. ■ Jedoch dürfen auch, der Vater und die Mutter des Hauswirthes bei ihnen wohnen, wenn ihr sechszigjähriges Alter eine Aushülfe nöthig hat, oder sie ohne Mittelzsind, sich selbst unterhalten zu kön- Um. Jede Person aber, welche die Erlaubniß erhalten wird, außer dem den Bekennern der mosaischen Religion angewiesenen Umfange zu wohnen, wird verbunden.sein, die jüdische Kleidung abzulegen. . §. 24. Aller Verkauf ist den Juden in der Stadt und m den Vorstädten verboten, ausgenommen an Jahrmarkts-