Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 398 (sequence 2)
- Language
- German
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״ 398 erlaubt ist, sechs Schanklicenze ertheilen, deren Inhaber den Verkauf der Getränke werden treiben dürfen. Diese Anzahl von 6 jüdischen Schänkern für alle׳ Vorstädte zusammen genommen, solffweder vermehrt noch vermindert werden. §- 2Z. Damit jene Juden, welche sich dem Staate nützlich machen, und den allgemeinen Sitten anderer Bürgerklaffen sich nähern, eine Auszeichnung erhalten, sollen solche besonders , Bewilligungen genießen können, in der Stadt Krakau und ihren Vorstädten wohnen zu dürfen, -und auch Häuser eigenthümlich zu erwerben. Diese Erlaubniß kann aber nür ertheilt werden: a) Kaufleuten, welche sich mit dem Besitze eines eigenthümlichen Vermögens von funfzigtaufend polnischen Gulden in Maaren, ausweisen; wenn sie darthun, daß sie den Handel durch einen Zeitraum von sechs . Jahren führen, und in demselben sich den Kredit erhalten haben; daß ihre Handlungshücher immer in Ordnung geführt werden; daß sie ihre Kinder in christliche Schulen geschickt haden, und sich auch verbindlich machen, dieselben in das Gymnasium der Freist ad t zu schicken. d) Jenen Juden, welche ausweisen können, in dem Umfange-, wo ihnen das Wohnen erlaubt ist, irgend eine Manufaktur oder Fabrik angelegt zu haben, bei welchen sie persönlich mit ihren Hülfsleuten durch den Zeitraum von sechs Jahr-rn arbeiten; wenn sie darthun, daß sie ihre Kinder in die christ-