Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 397 (sequence 1)
- Language
- German
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397 VII. Gesetze, ״betreffend die Verfassung der alttestamentarischea Glaubcnsbekenner in der FreistadL Krakau und ihres Bezirkes." *) (Beschluß.) §. 22. " . , Äie Juden aus dem Bezirke der Freistadt Krakau dürfen in den sogenannten christlichen und jüdischen K azimierschen Vorstädten wohnen, und daselbst ohne allen Unterschied Handel treiben, zwischen den beiden Weichselbrücken rechter und linker Seite; mit der Ausnähme jedoch, daß sie in der sogenannten Weichselgaffe! (Wislane) keine eigenthümlichen Besitzungen werden erwerben können. In dem ganzen weiten Raume dieses Umkreises dürfen sie Häuser und sonstige unbewegliche Realitäten elgenthümlich erwerben, wie auch Grundstücke bearbeiten. Zur Bequemlichkeit der Juden, die aus den Dörfern auf die Jahrmärkte kommen, wird der Senat auf die Dauer einer gewissen bestimmten Anzahl Jahre für die Vorstädte, wo den Juden, sich niederzulassen *) M. s. gtes Heft Seite Zt2.