Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 6)
- Language
- German
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7*3 ׳ dienen, sich dadurch dem gegenwärtigen Gesetze zu entziehen. ׳ §• 30. Jeder Jude, der sich vom 24. Juni 1377, dem gegenwärtigen Gesetze, zuwider, auf den Dörfern mit dem Verkaufe geistiger Getränke, nämlich: Brandwein, Bier und Meth befassen sollte,׳ unterliegt einer Leibesstrafe, die das Polizcidepartement im Senate erkennen wird; und zwar für das erste Mal einen achttägigen Arrest, für das zweite Mal einen funfzehntägigen Arrest, der durch Fasten bei Brod und Wasser über jeden andern Tag geschärft werden, wird, zum dritten Mal hingegen soll derselbe, als ein unverbesserlicher Uebertreter der Landesgesetze, dem Kriminalgerichte überliefert werden. Der Erbherr, Nießbrauchsbesitzer, Gutsbesitzer, der ein Dorf in Pacht oder als Pfand hält, zahlt zum ersten Mal eine Geldstrafe von 500 poln. fr., zum andern Mal 1000 poln. fr., zum dritten Mal hingegen verliert derselbe nebst Erlegung der!ovo poln. ׳ fr. das Propinationsrecht auf ein ganzes Jahr, von welchem der Ertrag der öffentlichen Kasse anheim fallen soll. Der Anzeiger hat die Hälfte der Geldstrafe zu erhalten. Der Vogt hingegen/ der diesen Mißbrauch dulden, sollte, wird auf drei Monate von seinem Amte suspendirt werden. tz. 21. In der' Hauptstadt des hiesigen Landes wird den Juden die Freiheit gegeben, jeden ersinnlichen Nahrungszweig zu ergreifen, und selbst mit dem Verkauft geistiger Getränke im Ganzen und im Einzeln, auf eben die Art, wie es den Christen erlaubt ist, auf dem zu ihren Woh-