Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 316 (sequence 5)
- Language
- German
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י׳-״-•—•״» 316 /den. In zwölf Jahren von Kundmachung gegenwärtiger Gesetze angerechnet, kann die Regierung, wenn sie es für gut erkennt, ihnen nicht allein die Pachtung dieser Güter, sondern auch sogar den Ankauf ganzer Gutsbe- Münzen von Privateigenthümern erlauben. Von!jedem 'Chelmer 100 Morgen Grundes der Vorwerke der -Landesgüter, hat die zur Einrichtung der Rechte und Schuldigkeiten, hinsichtlich der Gutsbcsitzungen aus- 'gestellte Kommission,׳ je 10 und io Chelmer Morgen abzutheilen, die vermittelst einer öffentlichen Licitation dem Meistbietenden zugestanden, uNV zu welcher sowohl Christen als׳ auch Juden zugelassen werden sollen. Mit Ende des Monats Mai 1317 sei jeder aus dem Dorfe wohnende Jude, der bisher nicht von einem Handwerke oder dem Ackerbau lebte, verbunden, dem Vögten schrift-!ich anzuzeigen, von was für einem Nahrungsmittel er sich zu unterhalten , Und wo er sich künftig niederzulassen gedenke. Juden, welche diesem Verbote zuwider, in den Dörfern wohnend , betreten werden sollten, werden im ersten und andern Betretungsfalle durch die Vogte dem Pölizeidepartement im Senate zugestellt werden, im dritten Betretungsfalle aber, dem Kriminalgerichte zum Empfang der im §. 20, bestimmten Strafe abgelieseri werden. §. 19. Die zwischen Gutsbesitzern und Juden für mchrere Jahre über den Verkauf der geistigen Getränke im Ganzen und Einzelnen schriftlich geschlossenen' Pachtkontrakte verlieren ihre Gültigkeit, und hören mit dem 24. Juni 1317 auf; sie können zu keinem Scheine