Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 315 (sequence 4)
- Language
- German
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unrechtmäßiger Ehen zulassen, sollen ihres Amtes entsetzt werden. ... ' §• 18• Es wird zur allgemeinen Richtschnur aufgestellt, daß Len Juden verboten sei, auf den Dörfern zu wohnen, wenn, sie nicht daselbst in eigener Person irgend'ein Handwerk verrichten, oder den Ackerbau unwiderleglich treiben, und wenigstens ein Feld von fünf Morgen bearbeiten. Dieses Verbot, wovon jedoch jüdische Pachtbesitzerder Mühlen- und des Milchwerks ausgeschlossen sind, soll mit dem 24. Juni 1817 dergestalt in Vollführung gesetzt werden, daß deshalb nicht der geringste Aufschub Statt haben werde. Das Erzeugen und Verkaufen geistiger Getränke sei den auf Dörfern wohnenden Juden sowohl im Ganzen-Hs . auch im Einzelnen streng verboten. Damit sich dieses Gesetz desto sicherer möge. in Ausführung bringen lassen, soll den Juden erlaubt sein, nicht nur allein Grundstücke in dem größten Umfange von zehn Chelmer Morgen sich zu erwerben, sondern noch-über- Ließ solche in Land- und geistlichen Gütern, unter gleichen für Christen bestehenden Bedingnissen, in ewige» oder zeitlichen Pachtbesitz zu nehmen, so wie auch in de» Privatgütern der Gutsbesitzer, welche ihnen solche wer- Len überlassen wollen. Sie dürfen auch ganze Meier- Höfe in Pacht nehmen, wenn nur nicht damit Handftohneu verbunden sind. Wenn sich in diesen Meierhöfen Wirths - oder Schenkhauser befinden, so müssen solche durch Christen geführt werden. Die lebenslängliche oder zeitliche Pachtung ganzer Meierhöfe aus Land - oder geistlichen Gütern kann den Juden noch nicht erlaubt wer-