Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 314 (sequence 3)
- Language
- German
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kein Beamter ihnen durch seine persönliche Gegenwart, rechtliche Gültigkeit geben, bis sich nicht das -künftige Ehepaar ausgewiesen haben wird , die Bewilligung des Wogten hiezu erhalten zu haben, welcher, nachdem er sie, auf seine Verantwortlichkeit, ertheilt haben wird, hievon dem Senate die Anzeige zu erstatten habe. - Diese -Bewilligung darf aber nur bloß unter nachfolgenden Be-- dingnissen ertheilt werden: a) Daß die Personen, welche in Ehepflichten eintreten wollen, das mit dem Civilgesetze bestimmte Alter zurückgelegt, wie auch die andern darin vorgeschriebeneu Bedingnisse erfüllt haben müssen. b) Daß das künftige Ehepaar ausweise, was für ein sicheres׳ Nahrungsmittel cs zur Erhaltung seines Lebens habe, d. h«: daß es einen eigenthümlichen zur Hypothek geeigneten Grund besitze, ein Handwerk verrichte, ein Kaufmann, oder Sohn ’ eines Kapitalisten, (Rentiers) sei, oder endlich, sichMit dem Ackerbau, oder mit der Betreibung einer Kunst Unterhalt verschaffe. 1 Nach Verlauf von sechs Zähren, von der Kundmachung gegenwärtiger Gesetze, wird kein jüdischer Jüngling eine solche Bewilligung eher erlangen können, bis er nicht, nebst den obberührten Bedingnissen, auch dargethan ha- ■׳ den wird, daß er in der polnischen oder deutschen Sprache das Lesen und Schreiben, so wie auch die ersten Anfangsgründe der Arithmetik sich, eigen gemacbt habe. Zeugnisse von den Vorgesetzten der Schulen sind hinreichend, damit die Kenntniß der vorerwähnten Gegenstände zu bewähren. Administrationsbeamte, welche die Schließung