Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 313 (sequence 2)
- Language
- German
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- 313 nisse, welche die Ansicht der ganzen jüdischen Bevölkerung geben, und warum jede Familie mit dem von der Regierung ihr ertheilten Beinamen erscheinen soll, aufgenommen sein wird , ertheilt der Senat jedem Familienvater/ oder jeder unverheiratheten Person ein Zeugniß, welches dem-Besitzer desselben zum amtlichen Beweise dienen werde , daß er ein Einwohner des hiesigen Landes ist» Dieses Zeugniß hat in sich zu enthalten: die Personbeschreibüng , das Alter, das Handwerk, den Stand , oder die Beschäftigung. Kein Jude wird für einen Landeseinwohncr der Freistadt Krakau anerkannt werden, wenn er sich nicht mit einem solchen Zeugnisse auszuweisen im Stande ist. Der Wogte Pflicht, wird es sein, solche im ersten und andern Betretungsfalle dem Polizeidepartemente im Senate zuzustellen, im dritten Betretungsfalle hingegen, sie dem Kriminalgerichte zu überliefern, und für selbe die im §. 20. festgesetzten Strafen zu belegen. So oft ein Jude einen Reisepaß, eine Concession, oder was immer für eine Begünstigung zu erhalten nöthig haden wird, soll er verbunden sein, jedesmal das vom Svnate-erhaltene Zeugniß, vorzuweisen, als Beweis, daß er ein Landeseinwohner ist. §< 17. ׳ . Die hiezu gesetzlich authorisirten Civilbeamten werden׳ über die Juden Matrikelbücher zu führen haben, in welcher die Geburten,, Verehelichungen, Ehescheidungen und die Sterbefälle derselben evident sein müssen. Diese Bücher unterliege^ den allgemeinen Verordnungen. Was das Verlöbniß, oder die Ehepakten betrifft, so darf sich kein Jude zu deren Ausfertigung eher herbeilassen, und auch- V- Jahrg. u SSani?, 22