Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 1)
- Language
- German
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2ז3 '; VI. . , Ge f 6 h e, ^,betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Frcistadt Krakau und ihres Bezirkes *).u (S o rtsetzun g). §.!6.; Äußer den Namen, die bei der Religiönshandlung gegeben werden, hat jeder Israelit, von der Regierung einen beständigen Familien - Beinamen anzunehmen , der erblich vom Vater auf dechSohn übergehen soll, und welcher Lei-allen ämtlichen oder öffentlichen'Handlungen um so mehr gebraucht werden müsse, als im widrigen Falle die Handlung für ungültig erklärt werden. soll. . Sechs' Wochen nach Kundmachung gegenwärtiger Gefttze, wird eine Beschreibung der jüdischen Bevölkerung vorgenommen werden, bei welcher, jedem aus einem Namensverzeichmsse, der Familienbeinamen ertheilt werden soll. Diejenigen Juden, die unter den ehemaligen Negierungen Familien- Beinamen bereits angenommen haben, werden solche beibehülten. Nachdem die Summe der Verzcich- *) M. s. die Sulamith gtm Jahrganges gtes Heft , Seite 229. ' D- H.