Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 7)
- Language
- German
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2ZÜ Kazlmirer Bezirk bei Krakau, und den Chrzanower Bezirk in dem Umfange der Freistadt. Zu dem ersten Kazimster Bezirk gehören die Juden, die von jeher in den Vorstädten von Krakau wohnen, die den 10. und uten Hheil der Christengemeinde ausinachen, so wie auch jene Juden, die von jeher in den Kirchengemeinden Mogila, Mvdtnicy, Balic, Ribny, Czernichow, LiSzek, Zwierzynca und Pisar wohnen. Zum andern Chrzanower Bezirke werden jene Juden gehören , ' welche in der Stadt Chrzanow, so wie auch in den Dörfern, welche die Gemeinden Bobrstu , Jaworzna, Koscielca, Mtoszowe, Porebp, Lipowca und Krzeszowic ausmachen, von jeher wohnen. : : ־:־ ' ' . ' §• . 12.־ Die sammtlichen Gemeindegebaude, nämlich: Syna- Zogen, Spitäler und öffentliche Badehäuser stehen unter der unmittelbaren Aussicht dev Vogte "christlicher Gemeinden, vermöge der allgemeinen" Verordnungen׳, dw deshalb vom Senate erfolgen werden. Die Unterhaltung der Kranken, Schwachen und Verkrüppelten in den Spitälern wird der Fürsorge ihrer eigenen Neligionsbekenner obliegen , die von den Juden gewählt, und unter der Aussicht der Vogte stehen werden.,, - §♦ 13* Sechs Monate nach Kundmachung gegenwärtiger Gesetze sind sammtliche jüdische öffentliche Schulen aufgehoben; jeder Lehrer, der in jüdischen Schulen Unterricht ertheilet, so wie die Eltern , die ihre Kinder dahin senden, unterliegen der Strafe, die mittelst Polizeiverord-