Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 6)
- Language
- German
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״“*י״״- 234 waltung der zur Tilgung der öffentlichen Gememdelasten vorher bestimmten Fonds, Einfluß haben.. Den Rabbinm sei es nunmehr unter der Gelvstrafe von 160c> pol- Nischen Gulden und sonstigem. Verluste des Amtes verboten, eigenmächtig Steuerumlegungen zu veranlassen, oder׳ sonst von den Einwohnernder jüdischen Gemeinde, unter was immer für Eitel oder .Vorwände, ' Steuern oder Laxen abzufordern. Vom ersten Juni igi? an, hat die von der Zuhenschast dermalen' entrichtende Erankstcuer aufzuhören; es sei denn die oberwähnte Kommite sollte es für nothwendig ,erachten , anstatt derselben eine anderegleicher Natur einzufähren;. bei ׳welcher jedoch. die bisher dabei geduldeten. Linderungen - beseüiget werden müßten. . V 0! ׳§ ׳. . . Wenn.. ein Mabbiner oder irgend ein anderer Jude es. wagen sollte,. , den andern Juden eigenmächtig zu einem Schwure anzuhalten, oder , gegen ihn den Bann (Cberem) von welcher Art er . immer sei, auszusprechen, so verfallt derselbe in die Kriminalstrafe, welche über dergleichen Art Verbrechen gesetzmäßig festgesetzt,ist. In eine ähnliche Krimmalstrafe verfällt auch ein Rabbiner § der einen . Israeliten verfolgen, oder zu dessen Verfolgung aufhetzen sollte, -weil er. sich in Ansehung der Eracht, Gebräuche und Sitten, der Klasse der christlichen Ein-, wohner mehr zu nähern suchet. ' ־§ ' Die Einwohner mosaischen Religionsbekenntnisses. sollen in zwei Bezirke getheilt werden, und zwar;- in den