Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 236 (sequence 8)
- Language
- German
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nungsn festgesetzt ist. Der Vogt hingegen, der diesen Mißbrauch dulden sollte, wird von seinem Amte suspendirt werden. — Jedoch sei es den Kindern einer Familie in dem Hause ihrer Eltern, so wie auch den m einem Hause׳ wohnenden׳ Juden erlaubt, Privatunterricht zu nehmen *). §. 4* Alle christlichen Schulanstalten werden der Jsraelitischeu Jugend offen stehen; es wird das Bestrebender Lehrer sein, sich gegen sie, mit gleicher Sanstmuth, wie gegen anderx ihrer Schüler, ohne Unterschied ihres Rest? gionsbekenntnisses zu benehmen, und es wird ihnen vielmehr zur Pflicht gemacht, die jüdischen Kinder anzueifern, und strenge Mittel anzuwenden, daß die christlichen Schüler sie der Theilnahme an dem ihnen gegebenen Unterricht würdig halten mögen. §- 15. , Mit Anfänge jeden halben Jahres, haben die Obertzuffther des öffentlichen Schulunterrichts dem Senate ein Kamensverzeichniß der sämmtlichen Schüler und Juden' *) Man muß hier die schwere Frage aufwerfen: wo denn wohl d!e Kinder armer Eltern, die nicht im Stande, sind, den Unterricht in der Religion, denselben durch Privatlehrer bcibringen zu lassen, mit den nothwendigen Religionslehren bekannt werden können. Diese Unglücklichen, sollen sie der religiösen Erziehung beraubt sein? Hierauf hätte die Gesetzgebung allerdings bedacht sein ■ sollen, um dieser Nothwendigkeit, rücksichtlich der a rm e n Jugend, auf eine der guten Absicht der Reglerung angemessene Art, abzuhelftn. (AM., des Uebers.)