Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 233 (sequence 5)
- Language
- German
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Bor Anfang jeden Finanzjahres soll ein ordentlicher Entwurf der jährlichen Beitrage bei der unter der Präsidirung eines vom Senate bestimmten öffentlichen Beamten ernannten Kommite, die aus dem Rabbiner und zwei von den Einwohnern gewählten, das Bertrauen der Gemeinde besitzenden jüdischen Gemeindegliedern!zu bestehen hatgemacht werden. Diese Beiträge bilden ernen Fonds, von welchem die Interessen der Gemeindeschulden zu bezahlen sind, und der auch zur Amortisirung der diesfälligen Schulden selbst, zu dienen habe. Nicht minder werden davon die Gehalte der Rabbiner und der christlichen Translatorenso wie die Unterhaltung der Spitaler, der Badehäuser , der öffentlichen Gebäude und andere Gemeinheausgaben bestritten werden. Wenn dieser Entwurf die Genehmigung des Senats erhalten haben wird, soll er den Kommitegliedern zu dem Ende zugestellt werden, diese Last Nach den vorgeschriebeneu Grundsätzen auf die sämmtlichen Einwohner der jüdischen Gemeinde zu umlegen. Diese vom Senate bestätigte Repartition wird den Wogten mit dem Aufträge zugestellt werden, die Einhebung derselben zu bewerkstelligen , das eingehobene Geld an die Kasse abzuführen, und die Gemeindeausgaben zu besorgen. Sämmtliche Beiträge, die von den jüdischen Gemeinden vermittelst der erwähnten Umlegung, entrichtet werden, sollen in die Hauptkaffe der Regierung einflkeßen. Der Kassierer bringet solche in eine abgesonderte Rubrik, in Empfang, und für diese vermehrte Arbeit soll er eine Vergütigung erhalten. Die Juden sotten durch ihre zwei Deputirten in der Wer-