Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 232 (sequence 4)
- Language
- German
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2ZS jedoch auf einem gespaltenen Blatte in polnischer und jübischer Sprache geschrieben werden. Zu diesem Ende werden auf Kosten der Gemeinde geschworne christliche Translatoren unterhalten werden , welche die obberührten Aussprüche vor ihrer Bekanntmachung in-die polnische Spräche übersetzen, und die Uebereinstimmung derselben, durch ihre Unterschrift bestätigen sollen. Der Inhalt in polnischer Sprache-verfaßt, habe authentisches Gewicht. Es wird auch des Translators Pflicht sein, die amtlichen Aktenstücke des Rabbiners in guter Ordnung zu halten, jeden Monat - einen Auszug der erlassenen Aussprüche durch die Wogte dem Senate einzusenden, und die etwaanfangenden Mißbrauche anzuzeigen. §- 8• Die erste Räbbinerwahl soll in drei Monaten nach Kundmachung obiger Gesetze abgehalten werden. Die Konkurrenten um diese Stelle sind verpflichtet, sich vor dem Administrationsheamten, der bei dem Wahlakt präsidiren wird, auszuweisen , daß sie -die polnische oder deutsche Sprache lesen und schreiben können, so wie auch in den Änfangsgründen ׳der Rechenkunst Kenntniß besitzen. Nach Verfluß von neun Jahren, hingegen, wird jener Jude, der um eine Rabbinerstelle sich bewerben will , nicht nur allein Beweise über die Kenntniß des Lesens, und Schreibens in der polnischen Sprache, und des Rechnens beizubrinzen, sondern nächst diesem durch Zeugnisse darzuthun haben, daß er den Kursus der Wissenschaften in hierländischen oder auswärtigen Gymnasien zurückgelegt hat. . .... . ..