Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 3)
- Language
- German
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welche in der Gemeinde hinsichtlich dev Seranomen, bei den Geburten, Verehelichungen, Ehescheidungen^ und Sterbefällen verrichtet werden, zu führen haben; sie haden auch die Aufsicht über jene Personen, die (§. 1Z.) in Privathausern Religionsunterricht ertheilen. . ... ׳4 -§ ' . Nach Beendigung der drei Jahre, dürfen die nam-, lichen Rabbiner abermals gewählt, werden. - Im Falle/ der Rabbiner vor Verlauf seiner dreijährigen Amtsverwaltung mit Tode abginge , hat die Gemeinde einstweilen, einen Stellvertreter zu erwählen. , .!: /;.. ׳ ' " §* Z. ' \ ־ Wünscht ein Israelit die Erlaubniß zu erlangen, zur eigenen .Bequemlichkeit, das Gebet mit Haltung der Thora in seinem Hause verrichten zu dürfen, so bezahlt er eine Taxe von fünfzehn polnischen Gulden für den jü- Lifchen Spitalfonds seiner Gemeinde. .6 ' ־ Den Rabbinen sei unter einer Geldstrafe von 1060 polnischen Gulden, und bei Verlust ihres' Amtes Verbsten, sich auf eine ämtliche Weise, unter welchem Vorwände es immer wolle, in Rechtshändel zu mengen, die zu der Administrations-, gerichtlichen oder politischen Gewalt gehörend .. .-7 .§ . . ־; .י ׳/:... Den Rabbinen soll erlaubt fein , rn eigentlichen Religionsgegenstanden zu sprechen. Die Aussprüche müssen/