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Sulamith · 1817-01-01 · Heft 1 · p. Seite 230

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
5 (1817-1820)
Issue
Heft 1
Article
Gesetze betreffend die Verfassung der alttestamentarischen Glaubensbekenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes
Date
1817-01-01
Page
Seite 230 (sequence 2)
Language
German
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2 " brkenner in der Freistadt Krakau und ihres Bezirkes/ mit Rücksicht auf ihr bürgerliches Berhältniß gegen die- Klaffe der christlichen Einwohner in Betrachtung gezogen!, hat, verordnet nach Anhörung des Senats Folgendes:. ,\ ‘* *§ ' ' _״ Won dem Tage der Kundmachung gegenwärtiger. Gesetze soll, die administrir.ende Gewalt — bekannt unterdem Namen Kahal — aufhören, und die jüdischen Einwohner werden künftighin unter der Aufsicht und Ge- Walt der Gemeinde-Vogte stehen. - ־<•-■,-•'׳׳) §>2. ז Die Rabbiner werden eine ausschließliche Gewalt in dem haben: was die Ritualg^setze der Religion und die׳ Lottes-Verehrung betrifft. Alle drei Jahre sollen diese. Rabbiner durch die Einwohner der jüdischen Gemeinde, in Gegenwart eines von dem Administrations - Amte .zu diesem Behufs eigends deligirten Beamten neu gewählt werden. Damit aber diese Wahl gültig sei, muß sie vom Senate bestätigt werden. ' ' •3 •§ ׳ Die Rabbiner werden vollständige Protokolle in polruscher Sprache über -sämmtliche Religionshandlungen, Gebiete, zufolge des zwischen den Russischen') Oesterr§i- .' chischcn und Preußischen Höfen beim Kongresse in Wien, unterm 21. April (Z. Mai) 1815 geschlossenen Trat- ׳ tats für ׳eine freie unabhängrge und neutrale Stadt ecktärt worden, und steht unter dem Schutze, der erwähn- ׳ ten drei hohen Machte. Anmerkung des UebersetzerS.- ...

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