Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 8)
- Language
- German
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33° höchstwahrscheinlich «inen Theil der Veranlassung der un« erwarteten Verordnung ausmache rc. rc. — Aus allen dem laßt stch nicht ohne Grund erwarten, daß das Resultat, wenn vor den Bundes« Verhandlung« sich noch eines er. geben sollte, merkwürdig werben muß; noch merkwürdiger aber, wenn der Bundestag im allgemeinen über das Loos der Juden für die Zukunft entschieden hat. 4) Die Judenschaft von Frankfurt hat, wie es vor. her zu sehen war, am 12. Junius 1816, gegen die Ver« vrdnung vom 8eine Protestation eingegeben, die kurz und körnig! ist, und die wir hier wörtlich mittheilen. ״tzochpreislicher Senat. — Die unterm 8d. erlas« srne Bekanntmachung» die hiesige Israelitische Gemeinde betreffend, enthält so offenbare Eingriffe in die, dieser Gemeinde zustehcnden, wohlerworbenen Gerechtsame und Freiheiten, daß die Unterzeichnete Verwaltungsbehörde nothgedrungen solche gegen diese versuchte Beeinträchtigun« gen verwahren, und gegen den Inhalt jener Bekanntma« chung feierlichst protrstiren muß, welcher Inhalt gegen die Israelitische Gemeinde um so weniger kann von Wirk« famkeit sein, alS dir Selbstständigkeit hiesiger Stadt in der, darüber ausgeftrtigten Akte von der Erhaltung sämtlicher hiesiger Einwohner bei ihren wohlerworbenen Rechten aus. drücklich bedingt und abhängig gemacht, auch ein hoched« 1er Rath in dieser Sacht Parthri ist, und daher so wenig provisorisch«, als definitive, die Recht« der hiesigen Bürger Mosaischen Glaubens beschränkende Verfügungen von ei« nem hochedlen Rath erlassen werden können.