Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 329 (sequence 7)
- Language
- German
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9*3 -־׳“ 3) 55« der zu Frankfurt in Ansehung der dasigen Judenschaft erlassenen Verordnung, wird cs wohl so ge« radehin, und ohne weiteres sein Bewenden nicht behalten. Wir erfahren vielmehr von guter Quelle, daß die Frank« furter Judenschaft protestierend auftrcten, und auf ihre von dem vormaligen Großhrrjvge mit 440,000 fl. erkaufte Rechte sich berufen, und selbst höherer Orte ihre auf die« srn Kauf gegründeten Ansprüche geltend zu machen entschlossen sein soll. Mit diesem Argumente, das eben so unwichtig nicht ist, und eigentlich mit in die Kathegorie des vorhinnigen Zustandes der Dinge gehört, wollen sie dann zugleich die Frage verbinden, warum, wenn man ihre Ankäufe für unerlaubt, der Bundesakte zuwider, und für das übrigt Publikum für nachtheilig halte, man sie durch volle drittehalb Jahre ohne Anfechtung und Verbot habe geschehen lassen, und erst jetzt finden wolle, daß die sich ausbreitende Thätigkeit der Juden unerlaubt, und sowohl der Verfassung der freien Stadt, als dem Allgemeinen für jetzt und die nahe Bundesresultate nachtheilig sei. Wenn aber die Thätigkeit, und das unermüdete Streben derJu« den vielleicht die Ursache sei, wovon man für die mit ihnen auf einer Linie im Staate stehenden befürchte, so liege cS bloß an diesen, diese Thätigkeit durch die ihrige zu über» treffen; denn angenommen, es werde einst durch die Re« sulratr der Bundesbrrathungen dahin kommen, daß den Juden bei den ihnen verheissenen Bürgerrechten, in deren Besitz die Frankfurter durch den Eroßherzog bereits ge« kommen seien, das Wohnen unter den christlichen Bürgern nicht versagt werde, so trete ja jener Fall wegen des Wett« rifers der Thätigkeit eben so gut alsdann ein, als er jetzt