Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 328 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2304627-2304640-2304642-2307029--04473-2307474- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
3*8 - welche zu Handhabung dessen, was künftig allgemein vrr« fügt werden wird, ohne den empfindlichsten Schaden der jüdischen Religionsbekcnner selbsten, nicht in den vorhinni« gen Zustand zurück geführet werden, gleichwohl aber zn unersetzlichem Nachtheil der christlichen Bürger gesetzwidrig nicht bestehen bleiben könnte; — so stehet sich Ein Hoch« edler Rath, in akldeffen Erwägung und zu Abhülfe der vielen laut gewordenen drßfallsigen Beschwerden und Kia« gen bewogen, einstweilen und provisorisch jene ältere Ver« sügungen zu erneuern und in daS Gedächtniß der Bürger zurückjurufen, nach welchen den Dekennern des jüdischen Glaubens keineswegs verstattet ist, Häuser und sonstige Immobilien in hiesiger Stadt, außer denen in der vor« hinnigen reichsstädtischen Verfassung angewiesenen und un« ter der fürstlichen Regierung, in dem I.!810 sehr erwei« terten Distrikten, Miethweise, mithin noch weit weniger käuflich an sich zu bringen, daher» auch, mit Vorbehalt weiterer Verfügung in Ansehung des Vergangenen, alle bis 6ak> auf dem Dauamt nicht angezeigte und notirte Kaufbriefe über die befragte Immobilien, für ungültig und der Kauf für nicht geachtet, auch in der Canzlei auf solche Immobilien ferner keine Wahrschaft geleistet, noch Hypo« thekrn eingeschrieben werden sollen. Unterzogene Stelle verfehlte nicht, dieses auf Verord« nung Eines tzochedlen Raths hierdurch zu Jedermanns Darnachachtung bekannt zu machen. Frankfurt am Main, den 8- Juni!816. Stadt«Canzlei."