Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 327 (sequence 5)
- Language
- German
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3*7 ״ jüdischen Glaubensbekenner verändert werbe." — Wenn nun «in Hochedler Rach zu bürgerlicher Verbesserung der jüdischm Elanbensbekenner, in den sammtlichen Bun« desstaaten mit Bereitwilligkeit Mitwirken und sonach auch diese Gesinnungen, dahin eben so brreitwillig bethätigen wird, als solches bis anhero in hiesiger Stadt unvcrrückt geschehen ist! so findet Er sich jedoch auch verpflichtet, jene vorzügliche Rechte aufrecht zu erhalten, welche in hiesiger Verfassung;um Besten der christlichen Religions.Par. theien, die Grundlage bilden sollen. — Da aber bis jetzo zu beobachten gewesen, daß dir dahier wohnende Beken» «er des jüdischen Glaubens» jenes bestimmt ausgesproche« tun Unterschieds der bereits habenden und noch zu erhal« tenden Rechten unangesehen, bei Erhaltung des vorhinnigen nachgesehenen Besitzstandes, sich keineswegs begnügen, vielwehr aller derjenigen Rechten anmaßen zu können glauben, welche den christlichen Religionspartheien zustehen — und in dieser verursachten Gleichstellung mit den christlichen Bürgern, besonders in neuern Zeiten, sich des Ankaufs der Hauser und Läden in allen Quartieren allhiesiger Stadt, ju offenbarem Nachtheil des chrisil. Handrlsstandes und Gewerbes, bestreben, somit bemühet sind, mit gänzlicher Umwandlung des früheren Besitzstandes, :jene erlangte Rechte zu untergraben, welche den christl. Einwohnern, und besonders dem hiesigen Handelssiand, aus rechtlichen, auf vorgängiges hinlängliches Gehör, erfolgten höchsten Erkenntnissen des vorhinnig kaiserlichen Reichshofraths zu» stehen — demnächst zu besorgen ist, daß wenn hierunter, zu Erhaltung des vorhinnigen Besitzstandes', kein Einhalt geschehen würde, «int solche Sachlage entstehen möchte,