Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 326 (sequence 4)
- Language
- German
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־״--־־׳-־־״' 326 vermögen die ihnen vorgelegte Bittschrift an den Senat zn unterzeichnen, welche diese Verordnung veranlaßte. Folgen« des ist ihr vollständiger Inhalt: ״Bekanntmachung. In dem Art. 46. der Wie» nerKongreßakie ist in Ansehung hiesiger freien Stadt» aus. drücklich festgesetzt, daß derselben polnische Verfassung auf den Grundsatz einer vollkommenen Gleichheit unter den christlichen Religionspartheien gegründet sein solle — und in deßfallsiger Uebcreinstimmung sagt die deutsche Bundesakte §. 16. ״Dir Verschiedenheit der christlichen Religions« ״ parrheien kann in den Ländern und Gebieten des beut» ״schen Bundes keinen Unterschied in dem Genuß der bür» ״gerlichen und politischen Rechte begründen." Dagegen behalt selbige der Bundesversammlung» die Berathung bevor, ״wie auf möglichst übereinstimmende ״Weise die bürgerliche Verbesserung der Brkemrrr des jü» ״bischen Glaubens, in Deutschlandzu bewirken feie, und ״wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen ״ Rechte gegen die Urbernahme aller Bürgerpflichten» in ״den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne? ״ jedoch — daß bis dahin, die, den Dekennern des zü» 1, bischen Glaubens, von den einzelnen Bundesstaaten bereiteingeräumte Rechte, erhalten werden." — Die hierunter zum Grunde liegende Absicht spricht sich dahero dahin — unverkennbar auS — ״ daß zwar auf die bürgerliche Der» ״desserung der Bekenner des jüdischen Glaubens der Be» ״dacht genommen, zedoch aber, bis dahin—daß hier» ״unter in den sammtlichen Bundesstaaten eine allgemeine ״ Verfügung eintretrn werde — der eingeräumte Besitzstand ״ erhalten — mithin weder zum Besten, noch Nachtheil der