Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 3)
- Language
- German
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Z-5 regt hat, als jenes. Wie es gewisse hohe Staatsmän« ner-aufnehmen werden, ist man hier höchst begie« rig ju wissen.- — 2) Man hat sich sehr geirrt, wenn man glaubte, die hiesigen Juden könnten, da sie hohe Authoritaten für sich hätten, — und in der Selbststandigkritsakte selbst gegen jede Rückwirkung gesichert feien, wegen Erhaltung ihrer Rechte, ganz unbesorgt sein. Di« beiliegende Verordnung wird Ihnen zeigen, wie ganz verschiedener Meinung von jenen Ministern der Senat ist, wie ganz anders er den Artikel 46 der Kongreßakt« versteht, wie er den Artikel 16 der Bundesakte, der die Juden in dem Besitz der Rechte, die ihnen eingeraumt wurden, belaßt, auslegt, daß sie nur in dem bisherigen Besitzstand, nicht des Rechts, wie der Artikel sagt, sondern wie der Senat will, der bereits aus geübten Rechte bleiben sollen, daß man den Ju« den also, welche Häuser gekauft haben, solche lassen müsse, wenn sie sich aber von nun an, ihres ihnen vom Senat nicht abgcsprochencn Bürgerrechts bedienen, und sich au« ßer den,!810 ihnen erlaubten Plätzen Hauser kaufen wol« len, solches nicht zu gestatten sei, und zwar, wie es da« rin heißt, aus väterlicher Absicht, zum Nutzender Juden selbst, und zur Wohlfahrt der christlichen Bür« ger, deren Häuser durch den Ankauf der Juden zu einem bis dahin unerhörten Preise gestiegen waren. Nur Neid über der Juden Wohlstand, denen man von jeher ss sehr zum Vorwurfe machte, sie wollen keine liegende Güter er« werben, nur dieser Neid konnte einen unbedeutenden und ge« wiß nicht den vernünftigsten Theil der hiesigen Einwohner